Stadtratsfraktion stellt Antrag für eine bessere Einbindung des Behindertenbeauftragten

Veröffentlicht am 03.11.2013 in Kommunalpolitik

Die SPD/Bündnis90/Die Grünen-Stadtratsfraktion stellte fest, dass die Einbindung des Schwerbehinderten-beauftragten bei den letzten städtischen Planungen nicht umfassend erfolgten. Eine rechtzeitige und umfassende Einbindung wäre jedoch notwendig, um die Interessen Behinderter rechtzeitig mit aufzunehmen. Eine rechtzeitige Einbindung würde außerdem spätere Korrekturen nicht mehr notwendig machen.

Sinnvoll wäre es deshalb für die Zukunft eine Satzung zu beschließen um hier dem oder der Behindertenbeauftragten ein Recht auf Information und Mitsprache einzuräumen. Damit verbunden sollte ein Rederecht in den öffentlichen Sitzungen der Stadt gewährt werden, damit er, falls Bedenken bei einer Planung bestehen, diese auch öffentlich äußern kann.

Die Satzung im Wortlaut HIER.

Hier unsere Mustersatzung im Wortlaut:

 

Satzung für die Behindertenbeauftragte / den Behindertenbeauftragten der Stadt Parsberg

§ 1 Behindertenbeauftragte/Behindertenbeauftragter

(1) Die Stadt Parsberg bestellt zur Vertretung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger

mit Behinderungen eine Behindertenbeauftragte/einen Behindertenbeauftragten.

(2) Die/Der Behindertenbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie/Er ist unabhängig und in der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben weisungsfrei.

§ 2 Aufgaben, Rechte, Pflichten

(1) Aufgabe der/des Behindertenbeauftragten ist dazu beizutragen, die Integration und

selbstbestimmte Lebensführung von Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderung in Parsberg zu erreichen.

Dies soll insbesondere durch Interessenvertretung gegenüber und Kooperation mit allen städtischen Ausschüssen, den Sozialverbänden, Arbeitgebern und Bürgern ermöglicht werden.

(2) Zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben hat sie/er das Recht auf Unterrichtung, Einbindung und Beteiligung hinsichtlich behindertenrelevanter Planungen.

(3) Die/Der Behindertenbeauftragte hat ein Rederecht in jedem Stadtratsausschuss, wenn behindertenspezifische Themen behandelt werden.

(4) Die/Der Behindertenbeauftragte ist für alle Bürgerinnen und Bürger mit einer Behinderung und

deren Vertrauenspersonen Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für deren Belange.

(5) Die/Der Behindertenbeauftragte berichtet dem Stadtrat alle zwei Jahre sowie jeweils zum Ende

ihrer/seiner Amtsperiode über die Ergebnisse ihrer/seiner Arbeit, anfallende Aufgaben und Ziele.

§ 3 Bestellung

(1) Der Bürgermeister, die im Rat vertretenen Parteien sowie die in Parsberg tätigen Behindertenorganisationen haben das Recht, dem Stadtrat geeignete Personen aus der Stadt Parsberg für diese ehrenamtliche Tätigkeit vorzuschlagen.

(2) Der Stadtrat bestellt die Behindertenbeauftragte/den Behindertenbeauftragten.

§ 4 Amtszeit

(1) Die/der Behindertenbeauftragte wird für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Stadtrates bestellt.

(2) Die/der Behindertenbeauftragte bleibt über den Ablauf der Amtszeit des Stadtrates solange im Amt, bis ein neuer Stadtrat sie/ihn im Amt bestätigt bzw. einen/eine Nachfolger/in bestellt.

(3) Der Stadtrat kann die Abberufung der/des Behindertenbeauftragten auch vor Ablauf seiner Amtszeit beschließen.

§ 5 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 
 

 

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